Spende
Falls Sie uns mit einer Spende unterstützen wollen, würden wir uns darüber sehr freuen und versichern Ihnen das Geld ausschließlich satzungsgemäß zu verwenden.
Wenn Sie eine Spendenbescheinigung wünschen, bitten wir Sie uns Ihre postalische Anschrift mitzuteilen.
Auszug aus unserer Satzung:
§ 2 Zweck und Ziele
1. Mit seiner Tätigkeit verfolgt der Ortsverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke nach § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.“ Zweck des Ortsvereins ist
a) die Förderung des Wanderns und weiterer natur- und umweltverträglicher Sportarten;
b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes Baden-Württemberg;
c) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie der Familie;
d) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
e) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
f) die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde;
g) die Förderung der Bildung.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a) die Durchführung von Wanderungen und Radwanderungen, andere moderne Formen sportlicher Betätigungen, sowie Gymnastik und Laufen, bei denen auch Wissen über die Vereinszwecke vermittelt wird;
b) das Anlegen, Markieren und Unterhalten von Wanderwegen;
c) die Einrichtung, Pflege und Besuch von Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie Schulung von Erwachsenen und Kindern;
d) die Information über Geschichte und Baulichkeiten der Heimat, Beteiligung an örtlichen Aktionen, Durchführung eigener Nachforschungen; e) die Übernahme von Patenschaften für örtliche Denkmäler, Feldkreuze, usw.;
f) die Förderung von Volkstanzgruppen als Abteilung des Ortsvereins;
g) die Förderung des Unterhalts und des Betriebs von Wanderheimen und Hütten als Angebot im Rahmen der Jugendarbeit und für Erwachsene als Begegnungs- und Informationsstätten sowie von Aussichtstürmen;
h) Angebote zur Freizeitgestaltung für Kinder, Jugendliche, Familien und Senioren;
i) die Durchführung von Seniorenwandern und Seniorentreffen.
j) Veranstaltung von grenzüberschreitenden Aktivitäten im Bereich des Wanderns, der Heimatpflege und des Naturschutzes.
3. Der Ortsverein dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion; er ist politisch nicht gebunden.
4. Mit gleichgerichteten ausländischen Vereinigungen und deren Mitgliedern pflegt der Ortsverein im Geist der Völkerverständigung Kontakte.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass dem Vorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung bezahlt wird. Diese Vergütung unterliegt der Aufzeichnungspflicht
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Auszug aus unserer Satzung:
§ 2 Zweck und Ziele
1. Mit seiner Tätigkeit verfolgt der Ortsverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke nach § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.“ Zweck des Ortsvereins ist
a) die Förderung des Wanderns und weiterer natur- und umweltverträglicher Sportarten;
b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes Baden-Württemberg;
c) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie der Familie;
d) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
e) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
f) die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde;
g) die Förderung der Bildung.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a) die Durchführung von Wanderungen und Radwanderungen, andere moderne Formen sportlicher Betätigungen, sowie Gymnastik und Laufen, bei denen auch Wissen über die Vereinszwecke vermittelt wird;
b) das Anlegen, Markieren und Unterhalten von Wanderwegen;
c) die Einrichtung, Pflege und Besuch von Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie Schulung von Erwachsenen und Kindern;
d) die Information über Geschichte und Baulichkeiten der Heimat, Beteiligung an örtlichen Aktionen, Durchführung eigener Nachforschungen; e) die Übernahme von Patenschaften für örtliche Denkmäler, Feldkreuze, usw.;
f) die Förderung von Volkstanzgruppen als Abteilung des Ortsvereins;
g) die Förderung des Unterhalts und des Betriebs von Wanderheimen und Hütten als Angebot im Rahmen der Jugendarbeit und für Erwachsene als Begegnungs- und Informationsstätten sowie von Aussichtstürmen;
h) Angebote zur Freizeitgestaltung für Kinder, Jugendliche, Familien und Senioren;
i) die Durchführung von Seniorenwandern und Seniorentreffen.
j) Veranstaltung von grenzüberschreitenden Aktivitäten im Bereich des Wanderns, der Heimatpflege und des Naturschutzes.
3. Der Ortsverein dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion; er ist politisch nicht gebunden.
4. Mit gleichgerichteten ausländischen Vereinigungen und deren Mitgliedern pflegt der Ortsverein im Geist der Völkerverständigung Kontakte.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass dem Vorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung bezahlt wird. Diese Vergütung unterliegt der Aufzeichnungspflicht